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  • § 1 Gegenstand des Vertrages

  • 1.1. Die railtracon GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich nach dem bei Auftragserteilung gültigen Stand der Technik. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistung schuldet die railtracon GmbH nicht. Die Dokumentation der Leistungen, Unterstützung bei der Abnahme sowie Einweisung und Schulung sind nur bei expliziter Vereinbarung im Leistungsumfang enthalten.

  • 1.2. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.


  • § 2 Vergütung

  • 2.1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält die railtracon GmbH eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erbracht werden.

  • 2.2. Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis leistet der Auftraggeber/Auftragnehmer (AG/AN) bei Dienstverträgen 100% des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die Projektlaufzeit und bei Werkverträgen 10% des Festpreises bei Projektbeginn, 80% des Festpreises in gleichen monatlichen Raten verteilt über die Projektlaufzeit, 5% bei Bereitstellung zur Abnahme und 5% nach Abnahme.

  • 2.3. Bei provisionsabhängigen Geschäften gilt die vertragliche Gestaltung der Vergütungs- und Zahlungsbedingungen des Projekteinzelvertrages.

  • 2.4. Für Leistungen, die die Mitarbeiter der railtracon GmbH nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Für Reisezeiten werden je Stunde 1/12 des Tagessatzes berechnet.

  • 2.5. Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

  • 2.6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • 2.7. Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.


  • § 3 Vertragsdurchführung

  • 3.1. Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet die railtracon GmbH die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des AG/AN bestehen insoweit nicht, jedoch wird die railtracon GmbH stets bemüht sein, Wünschen des AG/AN Rechnung zu tragen.

  • 3.2. Die railtracon GmbH ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.


  • § 4 Vertragspflichten des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers (AG/AN)

  • 4.1. Der AG/AN erbringt als wesentliche Vertragspflicht unentgeltlich die folgenden Leistungen:

  • - Er gibt der railtracon GmbH kurzfristig die notwendigen Informationen, stellt die erforderlichen Unterlagen bereit, benennt Gesprächspartner und trifft die für die Leistungserbringung der railtracon GmbH erforderlichen Entscheidungen.

  • - Sofern die railtracon GmbH beim AG/AN tätig wird, stellt er geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon und Internetzugang zur Verfügung und beschafft die erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen.

  • 4.2 Erweisen sich vom AG/AN beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar, wird der AG/AN – nach Mitteilung durch die railtracon GmbH – unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Funktionsstörungen an vom AG/AN bereitgestellten Komponenten wird der AG unverzüglich beheben.


  • § 5 Änderung der Leistungen

  • 5.1. Als vereinbarter Leistungsumfang gilt:

  • - der beschriebene Leistungsumfang;

  • - der definierte organisatorische, funktionale oder datentechnische Leistungsbereich mit dem beschriebenen Mengengerüst;

  • - die beschriebene Komplexität der Funktionen, Struktureinheiten und Abläufe einschließlich der beschriebenen auftragsrelevanten Schnittstellen

  • - die durch die Abnahme von Meilensteinen vom AG/AN akzeptierten Arbeitsergebnisse der railtracon GmbH, insbesondere die darin enthaltenen Planungen, Konzepte und Festlegungen für die Folgephasen.

  • 5.2. Ein Änderungswunsch kann sowohl vom AG/AN als auch von der railtracon GmbH ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.

  • 5.3. Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt die railtracon GmbH die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort.

  • 5.4. Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.


  • § 6 Nutzungs- und Eigentumsrechte

  • 6.1. Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind Gutachten, Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Programmmaterial (z.B. Software) einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Arbeitsergebnisse.

  • 6.2. Der AG/AN erhält an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen der railtracon GmbH nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- sowie das Eigentumsrecht an den übergebenen Werkexemplaren. Dies gilt nicht für Standardarbeitsergebnisse der railtracon GmbH wie Methoden und Vorgehensmodelle.

  • 6.3. Der AG/AN stellt die railtracon GmbH und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung von Arbeitsergebnissen beruhen, die der AG/AN beigestellt hat.


  • § 7 Haftung

  • 7.1. Die railtracon GmbH leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur:

  • - bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlern trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;

  • - in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt höchstens die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Die railtracon GmbH haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 4) bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.

  • 7.2. Für Ansprüche des AG/AN aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sie beginnt mit Entstehung und Kenntnis des Anspruchs bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der railtracon GmbH von den Anspruch begründenden Umständen. Sie endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung. Bei Ansprüchen des AG/AN wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit endet die Frist jedoch spätestens nach dreißig Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.


  • § 8 Geheimhaltung, Datenschutz

  • 8.1. Die railtracon GmbH und der AG/AN verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen der anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Die railtracon GmbH und der AG/AN werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.

  • 8.2 Die railtracon GmbH und der AG/AN werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.


  • § 9 Zustandekommen des Vertrages

  • 9.1. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der railtracon GmbH, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichungen gelten nur, wenn sie von der railtracon GmbH unter Verweis auf die abgeänderte Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

  • 9.2. Die Bestimmungen des Angebotes der railtracon GmbH haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • 9.3. Mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erteilte Aufträge des AG/AN sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

  • 9.4. Das Stillschweigen des AG/AN auf kaufmännische Bestätigungsschreiben der railtracon GmbH gilt als Zustimmung.


  • § 10 Kündigung

  • 10.1. Ein Vertrag kann vom AG/AN jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall kann die railtracon GmbH die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Mitarbeiter erwirbt oder vorsätzlich zu erwerben unterlässt.

  • 10.2. Jede Partei kann einen Vertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen hat. Darüber hinaus ist die railtracon GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der AG/AN eine durch die railtracon GmbH gesetzte Nachfrist zur Erbringung seiner Mitwirkungsverpflichtungen (z.B. gemäß § 3 und § 4) fruchtlos verstreichen lässt.

  • 10.3. Hat die railtracon GmbH zur fristlosen Kündigung durch den AG/AN Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des AG/AN nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistungen.

  • 10.4. Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für die Minderung außer Betracht.

  • 10.5. Hat der AG/AN zur fristlosen Kündigung durch die railtracon GmbH Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den AG/AN gemäß § 9.1.

  • 10.6. Die Kündigung bedarf der Schriftform.


  • AGB der railtracon GmbH, Stand 08/2008